Tz. 138

Verstößt ein Beschäftigter der DPR schuldhaft gegen seine Verschwiegenheitspflicht, haftet er für daraus entstandene Schäden gem. § 342c Abs.  1 Satz 4 HGB. Erfasst ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln.[270] Tritt der Schaden bei einem verbundenen Unternehmen ein, ist diesem der Schaden zu ersetzen. Aufgrund der Verweisung in § 342c Abs.  2 Satz 1 HGB auf § 323 Abs.  2 Satz 1 HGB gilt aber die Haftungsbeschränkung auf 4 Mio. EUR, wenn der Verstoß nur fahrlässig erfolgte. Wurden mehrere Unternehmen geschädigt, ist die Grenze 8 Mio. EUR, § 342c Abs. 2 Satz 3 HGB.

 

Tz. 139

Unklar ist, ob auch die DPR selbst – also ihr Trägerverein – in Anspruch genommen werden kann. § 342c Abs.  1 Satz 4 HGB erfasst grds. nur die Beschäftigten. Dies hängt davon ab, ob sie sich das Verhalten ihrer Beschäftigten zurechnen lassen muss.[271] Eine solche Zurechnung kann sich nicht ohne weiteres aus § 31 BGB ergeben, wonach Vereinen das Handeln ihrer Organe zuzurechnen ist, denn die Beschäftigten der DPR sind nicht ihre organschaftlichen Vertreter. Allerdings hat die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § 31 BGB um die Lehre vom Organisationsmangel erweitert.[272] Ist der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht seitens eines Beschäftigten auf einen Organisationsmangel, insbesondere eine unzureichende Überwachung zurückzuführen, muss sich die DPR den Verstoß gem. § 31 BGB zurechnen lassen.[273] Da die Mitwirkungserklärung des Unternehmens gem. § 342b Abs.  4 Satz 1 eine schuldrechtliche Sonderverbindung mit Schutzpflichten gem. § 241 Abs.  2 BGB begründet (vgl. Tz. 126), kommt zudem eine Zurechnung gem. § 278 BGB in Betracht. Denn die Verschwiegenheitspflicht wird ohne weiteres als eine solche Schutzpflicht der DPR anzusehen sein; die DPR bedient sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus der Sonderverbindung ihrer Beschäftigten.

[270] Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342c HGB Rn. 15.
[271] Paal, in: MüKo-HGB, § 342c HGB Rn. 8.
[272] Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 31 BGB Rn. 7.
[273] Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342c HGB Rn. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge