Tz. 98

Ursprünglich regelgerechte Schätzungen sind nach IAS 8.36, wie handelsrechtlich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (vgl. DRS 13.20), grundsätzlich erfolgswirksam in der laufenden Periode und ggf. auch in den Folgeperioden (prospektiv) zu korrigieren (vgl. IAS 8.36(b)). Schätzungen, die sich unmittelbar und allein auf Eigenkapitalposi­tio­nen beziehen (z. B. Neueinschätzung von Rückbaukosten), sind nach IAS 8.37 dort erfolgs­neu­tral durch Anpassung der betroffenen Eigen­kapitalposition zu berichtigen.

Schätzungsänderungen der Nutzungsdauer von Sachanlagevermögen sind nach IAS 8.38 schon im laufenden Geschäftsjahr durch einen geänderten Abschreibungssatz zu berück­sich­tigen, wenn das die Änderung der Schätzung begründende Ereignis im Geschäftsjahr ein­ge­treten ist (wertbe­gründender Umstand).[204]

[204] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 24 Rn. 52.

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