Tz. 72

Unzulässig ist eine Änderung des Jahresabschlusses dann, wenn bereits durch die HV manifestierte Rechte der Aktionäre berührt werden, d. h. bereits über die Gewinnverwendung beschlossen worden ist und dieser Beschluss seine Grundlage verlieren würde.[165] War der Beschluss zulässig (d. h. Fehler unterhalb der Nichtigkeitsschwelle oder keine Fehler), dann müssen bei einer Änderung die Dividendenansprüche durch korrespondierende Bilanzänderungen erhalten bleiben[166] oder die Gesellschafter müssen auf ihre Ansprüche verzichten.[167]

[165] IDW RS HFA 6 Rn. 10, WPg Supplement 2/2007, 1084; Grottel/Schubert, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 836.
[166] ADS, § 172 AktG Rn. 64 und § 42a GmbHG Rn. 51; Müller, in: Westermann/Rosener, FS Quack, 359 (365).
[167] ADS, § 172 AktG Rn. 65 und § 42a GmbHG Rn. 51; Müller, in: Westermann/Rosener, FS Quack, 359 (365).

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