Tz. 130

Als Anspruchsgrundlage aus dem Deliktsrecht kommt demnach vor allem § 826 BGB in Betracht.[263] Erforderlich ist eine vorsätzlich-sittenwidrige Schädigung. Diese Haftungsnorm steht dem geprüften Unternehmen unabhängig von den Pflichten gem. § 342b Abs.  7 HGB zu. Wie eine vorsätzlich-sittenwidrige Schädigung allein durch die Verletzung der Pflicht zur gewissenhaften und unparteilichen Prüfung eintreten soll, erscheint unklar.

[263] Claussen/Mock, in: KK-RechnR, § 342b HGB Rn. 38; Paal, in: MüKo-HGB, § 342b HGB Rn. 53 f.

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