Tz. 128

Eine Haftung gem. § 823 Abs.  1 BGB wird regelmäßig ausscheiden. Denn § 823 Abs.  1 BGB schützt nicht das Vermögen an sich, sondern lediglich die enumerativ aufgezählten Rechtsgüter Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum. Zwar schützt es auch ein "sonstiges Recht", darunter fällt aber gerade nicht das Vermögen als solches. Wie durch eine fehlerhafte Prüfung der DPR eines dieser Rechtsgüter beschädigt werden soll, ist nicht ersichtlich. Zwar schützt § 823 Abs.  1 BGB als "sonstiges Recht" auch den "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb". Ein Eingriff in dieses Rechtsgut erfordert aber einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff, um eine Abgrenzung von reinen Vermögensschäden zu ermöglichen.[259] Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn die DPR lediglich nicht sorgfältig prüft.

 

Tz. 129

Eine Haftung gem. § 823 Abs.  2 BGB kommt dann in Betracht, wenn mit der schädigenden Handlung ein Schutzgesetz verletzt wird. Folglich müsste es sich bei § 342b Abs.  7 HGB um ein Schutzgesetz in diesem Sinne handeln. Ein Schutzgesetz ist eine Rechtsnorm (§ 2 EGBGB), die (zumindest auch) den Schutz eines anderen bezweckt, also nicht nur dem Schutz des Systems dient.[260] Es steht also im vorliegenden Zusammenhang die Frage im Raum, ob mit der Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung die Interessen des geprüften Unternehmens geschützt werden, oder ob diese Pflichten allein die Funktionsfähigkeit der Prüfstelle gewährleisten soll. Der Gesetzgeber steht laut der Gesetzesbegründung auf dem Standpunkt, dass "die Vorschriften über die Prüfung nicht dazu bestimmt sind, Individualinteressen Dritter zu schützen".[261] Damit wird erreicht, dass Dritte, die im Vertrauen auf eine gewissenhafte und unparteiliche Prüfung der DPR mit dem geprüften Unternehmen in geschäftliche Beziehungen getreten und sodann einen Schaden erlitten haben, Ansprüche gegen die DPR nicht durchsetzen können.[262]

[259] Statt aller Sprau, in: Palandt, BGB, § 823 BGB Rn. 128.
[260] Sprau, in: Palandt, BGB, § 823 BGB Rn. 57.
[261] BT-Drucks. 15/3421, 15.
[262] Grottel, in: BeckBilKo, § 342b HGB Rn. 63; Paal, in: MüKo-HGB, § 342b HGB Rn. 55.

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