Tz. 106

Das geprüfte Unternehmen, das sich zur Mitwirkung entschließt, unterliegt bestimmten Folgepflichten. Es hat insbesondere richtige und vollständige Auskünfte zu erteilen (vgl. § 342b Abs.  4 Satz 1 HGB). Verpflichtet ist das Vertretungsorgan, bei der Aktiengesellschaft also der Vorstand. Darüber hinaus alle Personen, derer sich das Vertretungsorgan bei der Mitwirkung i. S. d. § 342d Abs. 4 HGB (nicht: der Aufstellung des Jahresabschlusses etc.) bedient. Teilweise wird dafür eingetreten, dass über den Wortlaut hinaus auch der Aufsichtsrat zur Mitwirkung verpflichtet ist, obwohl er nicht gesetzlicher Vertreter des Unternehmens ist.[216] Das erscheint überzeugend: Der Vorstand bedient sich bei der Mitwirkung i. d. R. nicht des Aufsichtsrates, der ein unabhängiges, eigenständiges Organ der dualistisch strukturierten Aktiengesellschaft ist, sodass der Aufsichtsrat andernfalls nicht zur Mitwirkung verpflichtet wäre.

 

Tz. 107

Zur Mitwirkung bedient sich das Vertretungsorgan regelmäßig des Abschlussprüfers.[217] Die Prüfstelle kann jedoch die Mitwirkung des Abschlussprüfers – anders als die BaFin gem. § 37o Abs.  4 Satz 1 WpHG – nicht erzwingen.[218] Auch hat sie kein Recht zur Anhörung des Abschlussprüfers, wenn das Unternehmen ihr nicht zustimmt.[219] Dem Abschlussprüfer drohen durch seine Mitwirkung grds. keine rechtlichen Nachteile, denn selbst dann, wenn die Prüfstelle einen objektiven Fehler der Rechnungslegung feststellt, muss darin nicht zwingend eine Pflichtverletzung des Abschlussprüfers liegen, die Sanktionen durch die Wirtschafts­prüfer­kammer oder der Abschlussprüferaufsichtsstelle (§ 66a Abs. 6 WPO) nach sich zieht. Das ergibt sich daraus, dass die Maßstäbe für die Richtigkeit der des Jahresabschlusses und die Fehlerfreiheit gem. § 342b Abs.  2 HGB nicht vollständig deckungsgleich sind. Darüber hinaus ist die Wirtschaftsprüferkammer nicht an die Feststellungen der DPR gebunden. Sie kann und muss selbstständig prüfen, ob in dem Nichterkennen eines Fehlers i. S. d. § 342b Abs.  2 HGB auch eine Pflichtverletzung des Abschlussprüfers liegt.[220] Das gilt auch für die Abschlussprüferaufsichtsstelle gem. § 66a Abs. 6 WPO.

 

Tz. 108

Eine zur Auskunft verpflichtete Person kann ihre Mitwirkung ausnahmsweise verweigern, wenn sie durch die Auskunftserteilung sich selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung aussetzen würde. Das ergibt sich aus § 342b Abs.  4 Satz 3 HGB. Wer Angehöriger im vorstehenden Sinne ist, ergibt sich aus dem Verweis auf § 52 StPO. Erfasst ist danach der Verlobte, der Ehegatte, der Lebenspartner und jeder, der in gerader Linie mit der verpflichteten Person verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist.

[216] Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342b HGB Rn. 74.
[217] Gelhausen/Hönsch, AG 2005, 511 (521).
[218] Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342b HGB Rn. 79.
[219] Gelhausen/Hönsch, AG 2005, 511 (521).
[220] Gelhausen/Hönsch, AG 2005, 511 (521); Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342b HGB Rn. 79.

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