aa) Grundsätze

 

Tz. 32

Der Gesellschaft kann unabhängig von der gesetzlichen Verteilung der Leitungsaufgaben Wissen ihres Vorstands zugerechnet werden. Denn während die frühere Rechtsprechung auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Gesellschaftsorgane abstellte, kommt es nach neuerer Rechtsprechung und Literatur darauf an, ob der Gesellschaft unter Verkehrsschutzgesichtspunkten Wissen zuzurechnen ist. Die bloße Organstellung ist nicht mehr entscheidend. Denn die Gesellschaft hat die ihr obliegenden Organisationspflichten zu erfüllen.[56] Diese stellen sich als Schutzpflichten dar, deren Verletzung dazu führen kann, dass die Gesellschaft so zu behandeln ist, als wären diese Schutzpflichten ordnungsgemäß erfüllt worden.

Zu den Organisationspflichten gehört auch sicherzustellen, dass verantwortliche Personen Informationen zur Kenntnis nehmen können, die an anderer Stelle innerhalb der Gesellschaft typischerweise aktenmäßig vorhanden sind. Der Vorstand hat insoweit eine Informationsverantwortung und muss den unternehmensinternen Informationsfluss sichern.[57]

 

Tz. 33

Wird eine solche Organisationspflicht verletzt, kann diese Verletzung Kenntnis der Gesellschaft von Tatsachen begründen, die nicht als Organwissen, sondern nur als Mitarbeiterwissen in der Gesellschaft vorhanden war. Es kommt also darauf an, ob bei ordnungsgemäßer Organisation die Organe der Gesellschaft hätten Kenntnis haben können.[58] Nicht jede Information innerhalb der Gesellschaft ist zu organisieren und zu bewahren. So macht der BGH die Pflicht zur Speicherung von Informationen davon abhängig, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Informationen später rechtserheblich werden können. Die Informationsabfragepflicht wird durch eine Zumutbarkeitskontrolle beschränkt. Zur Vergewisserung muss nach Ansicht des BGH daher Anlass bestehen.[59]

[56] BGH v. 12.11.1998, IX ZR 145/98, NJW 1999, 284 (286); Habersack, in: GroßKo-AktG, § 78 AktG Rn. 24 f.; Mertens/Cahn, in: KK-AktG, § 76 AktG Rn. 84 f.
[57] Buck-Heeb, in: Hauschka, Corporate Compliance, § 2 Rn. 15; Fleischer, ZIP 2003, 1 (5).
[58] BGH v. 12.11.1998, IX ZR 145/98, NJW 1999, 284 (286); Buck-Heeb, in: Hauschka, Corporate Compliance, § 2 Rn. 15 ff.; Habersack, in: GroßKo-AktG, § 78 AktG Rn. 24 f.; Mertens/Cahn, in: KK-AktG, § 76 AktG Rn. 84 f.

bb) Zusammenhang von Organisationspflichten und Wissenszurechnung

 

Tz. 34

Eine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Problematik der Wissenszurechnung aufgrund von Organisationspflichtverletzungen besteht bislang nicht. In der Literatur ist das Thema unter dem Stichwort Compliance seit einiger Zeit in der Diskussion,[60] ohne dass sich eine eindeutige Lehre herausgebildet hätte, in welchen Fällen eine Zurechnung von Wissen erfolgt und in welchen nicht. Überhaupt wird das Thema der Organisationspflichten in erster Linie unter dem Blickwinkel der Haftung von Vorstandsmitgliedern und weniger unter jenem der Wissensorganisation und ihrer Folgen diskutiert.[61] Besonderes Tempo hat die Debatte durch ein Urteil des LG München I erlangt, mit dem ein früherer Siemensvorstand in erster Instanz zu Schadensersatz verurteilt wurde, weil er kein hinreichendes Compliance-System eingerichtet hatte, um Schmiergeldverstöße zu verhindern oder aufzudecken.[62] Allerdings drängt sich der Eindruck auf, es läge möglicherweise ein klassischer Rückschaufehler vor, wenn die Kammer ausführt, die Mängel des Compliance-Systems wären für den Vorstand erkennbar gewesen, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewendet hätte, da – so die Begründung – andernfalls keine korruptionsverdächtigen Sachverhalte an ihn herangetragen worden wären.

 

Tz. 35

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung sind folgendermaßen zu beschreiben:

  1. Es ist festzustellen, ob eine Erwartung des Rechtsverkehrs dahingehend besteht, dass im Unternehmen vorhandene Informationen so organisiert werden, dass sie von der Leitungsebene abgerufen werden können und auch tatsächlich abgerufen werden.[63]
  2. Kann eine solche Erwartung festgestellt werden und ist das Unternehmen dieser Erwartung nicht im erforderlichen Maße nachgekommen, so muss es sich grds. so behandeln lassen, als hätte es die Erwartung erfüllt.[64]

Es geht deshalb bei der Einrichtung möglicher Informationsweiterleitungssysteme für das Unternehmen weniger um die Frage einer Enthaftung als vielmehr darum, Verstöße gegen Rechtsvorschriften von vornherein tatsächlich zu verhindern. Ob in der Folge sich ein Vorstand entlasten kann, weil er für eine hinreichende Organisation gesorgt hat oder ob ihn ein entsprechendes Organisationsverschulden trifft, steht auf einem anderen Blatt. Bestand andererseits faktisch oder rechtlich keine Möglichkeit, die fehlende Information durch eine hinreichende Organisation zu erfassen, muss eine Wissenszurechnung unterbleiben.[65] Dieses Ergebnis beruht auf der These, dass hinsichtlich der Zurechnung von Wissen natürliche Personen und juristische Personen bzw. Personenhandelsgesellschaften nicht unterschiedlich behandelt werden sollten.[66]

[60] Statt vieler zur...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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