Tz. 137

Die Verschwiegenheitspflicht endet, wo das Gesetz eine Weitergabe von Informationen zulässt und verlangt; die Weitergabe ist dann nicht "unbefugt". Angesprochen sind damit insbesondere die Mitteilungspflichten gem. § 342b Abs.  6 und 8 HGB, an die BaFin, Strafverfolgungsbehörden und die Abschlussprüferaufsichtsstelle (§ 66a WPO). Auskünfte an die Finanzbehörden gem. §§ 93, 97 AO darf die DPR gem. § 342c Abs.  3 Satz 1 HGB grds. nicht erteilen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Informationen zur Steuerstrafverfolgung und einem damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens erforderlich sind, soweit daran ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

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