Tz. 93
Jede Fehlerkorrektur ist nach IAS 8.49 im Anhang zu erläutern. Darzustellen ist, gekennzeichnet als "Fehler"[197] und übereinstimmend mit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (vgl. DRS 13.32), die Art des Fehlers, die Art seiner Korrektur und, soweit das verhältnismäßig ist, die betragsmäßige Korrektur für jeden einzelnen berichtigten Posten in jeder früher dargestellten Periode, bzw. die betragsmäßige Korrektur am Anfang der frühesten dargestellten Periode. Soweit eine rückwirkende Korrektur unterblieben ist, weil sie nicht durchführbar war, ist darzustellen, warum sie nicht durchgeführt worden ist. Daneben muss die erfolgsneutrale Korrektur der Eröffnungsbilanz auch in der Eigenkapitalveränderungsrechnung dargestellt (vgl. Kapitel 12) und in der nach IAS 1.10(f) aufzustellenden dritten Vergleichsbilanz berücksichtigt werden.[198]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen