Tz. 93

Jede Fehlerkorrektur ist nach IAS 8.49 im Anhang zu erläutern. Darzustellen ist, gekenn­zeich­net als "Fehler"[197] und übereinstimmend mit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (vgl. DRS 13.32), die Art des Fehlers, die Art seiner Korrektur und, soweit das verhältnismäßig ist, die betragsmäßige Korrektur für jeden einzelnen berichtigten Posten in jeder früher dargestellten Periode, bzw. die betragsmäßige Korrektur am Anfang der frühesten dargestellten Periode. So­weit eine rück­wir­kende Korrektur unterblieben ist, weil sie nicht durchführbar war, ist darzustellen, warum sie nicht durchgeführt worden ist. Daneben muss die erfolgsneutrale Korrektur der Eröffnungs­bilanz auch in der Eigenkapitalveränderungsrechnung dargestellt (vgl. Kapitel 12) und in der nach IAS 1.10(f) aufzustellenden dritten Vergleichsbilanz berück­sichtigt werden.[198]

[197] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 24 Rn. 55.
[198] Blaum/Holzwarth/Wendlandt, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 8 Rn. 149.

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