Tz. 123

Die Anforderung einer gewissenhaften Prüfung gehört zu den Kardinalpflichten jedes Wirtschaftsprüfers (§ 43 Abs.  1 WPO) und wird über § 342b Abs.  7 HGB auch für die DPR statuiert. Dementsprechend kann zur Konkretisierung des Gebotes auf § 4 der Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen werden, wobei gewisse Anpassungen erforderlich sind (bspw. soweit Anforderungen an die Annahme durch den Prüfungsauftrag durch den Wirtschaftsprüfer angesprochen sind). Insbesondere zählen zu den Anforderungen, die sich daraus für eine gewissenhafte Prüfung ergeben:

  • Bindung an das Gesetz und die Beachtung fachlicher Regeln des Berufsstandes
  • Hinreichende Sachkunde

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