Tz. 104

Die Prüfstelle wird tätig, sobald ihr Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen, die BaFin sie zur Prüfung auffordert oder im Wege stichprobenartiger Prüfung. Die DPR ermittelt Anhaltspunkte selbst durch das Studium von Zeitungen, des Bundesanzeigers und anderer Medien. Zudem erhält sie Meldungen von der Abschlussprüferaufsichtsstelle. Auch Informationen von Whistleblowern kommen als Anstoß für Prüfungstätigkeiten der DPR in Betracht.[210] Wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß vorliegen, an einer Prüfung aber gleichwohl kein öffentliches Interesse besteht, etwa weil die möglichen Fehler nur belanglos wären,[211] unterbleibt sie. Die Prüfstelle hat außerdem ein Verfahren zur Durchführung von Stichproben festgelegt, dessen Einzelheiten auf ihrer Internetpräsenz abrufbar sind. Das Stichprobenverfahren erhöht das "Abschreckungspotenzial" der DPR.[212] Es stellt den häufigsten Prüfungsanlass dar.[213]

 

Tz. 105

Die private Prüfstelle kann nur in Kooperation mit dem betroffenen Unternehmen prüfen. Daher ist folgendermaßen zu differenzieren:

  • Kooperiert das zu überprüfende Unternehmen mit der Prüfstelle, so führt die DPR die Prüfung der Abschlüsse oder Unterlagen durch, welche ihrer Prüfung gem. § 342b Abs. 2 Satz 1 HGB unterliegen. Das Ergebnis teilt sie sowohl dem Unternehmen als auch der BaFin mit. Wurden Fehler festgestellt, erhält das Unternehmen Gelegenheit zur Äußerung, ob es mit dem Ergebnis einverstanden ist. In diesem Fall ordnet die BaFin die Veröffentlichung des Fehlers an. Ist das Unternehmen nicht einverstanden, schließt sich regelmäßig eine Enforcement-Prüfung durch die BaFin gem. § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WpHG an.[214] Die Kosten für dieses Verfahren trägt das geprüfte Unternehmen auch dann, wenn es sich zwischenzeitlich für ein Delisting entscheidet.[215]
  • Verweigert ein Unternehmen die Zusammenarbeit mit der Prüfstelle, so berichtet die Prüfstelle darüber der BaFin. Dieser stehen hoheitliche Befugnisse zu, mit denen sie auf der zweiten Stufe die Prüfung und gegebenenfalls die Veröffentlichung von Rechnungslegungsfehlern durchsetzen kann.
[210] Claussen/Mock, in: KK-RechnR, § 342b HGB Rn. 8; Paal, in: MüKo-HGB, § 342b HGB Rn. 24.
[211] Hennrichs, ZHR 168 (2004), 383 (404).
[212] Paal, in: MüKo-HGB, § 342b HGB Rn. 27.
[213] Thormann/Zempel, in: Bertram u. a., HGB, § 342b HGB Rn. 63.
[214] Thormann/Zempel, in: Bertram u. a., HGB, § 342b HGB Rn. 88.
[215] OLG Frankfurt, v. 7.11.2013 – WpÜG 1/13, DStR 2014, 276.

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