aa1) Gewissenhafte Prüfung

 

Tz. 123

Die Anforderung einer gewissenhaften Prüfung gehört zu den Kardinalpflichten jedes Wirtschaftsprüfers (§ 43 Abs.  1 WPO) und wird über § 342b Abs.  7 HGB auch für die DPR statuiert. Dementsprechend kann zur Konkretisierung des Gebotes auf § 4 der Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer zurückgegriffen werden, wobei gewisse Anpassungen erforderlich sind (bspw. soweit Anforderungen an die Annahme durch den Prüfungsauftrag durch den Wirtschaftsprüfer angesprochen sind). Insbesondere zählen zu den Anforderungen, die sich daraus für eine gewissenhafte Prüfung ergeben:

  • Bindung an das Gesetz und die Beachtung fachlicher Regeln des Berufsstandes
  • Hinreichende Sachkunde

aa2) Unparteiische Prüfung

 

Tz. 124

Auch die Anforderung einer unparteiischen Prüfung gehört zu den Kardinalpflichten der Wirtschaftsprüfer gem. § 43 Abs.  1 WPO. Gem. § 20 der Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer bedeutet Unparteilichkeit, keinen der Beteiligten zu benachteiligen oder zu bevorzugen. § 14 VerfO-DPR nennt beispielhaft Gründe, wann eine Person nicht an einer Prüfung durch die DPR mitwirken darf. Gem. § 13 Abs.  2 VerfO-DPR geltend diese Ausschlussgründe auch, wenn sie lediglich auf den Ehe- oder Lebenspartner der am Prüfungsverfahren beteiligten Person zutreffen. § 14 VerfO-DPR nennt insbesondere folgende Ausschlussgründe:

  • Es besteht die Besorgnis der Befangenheit, insbesondere weil Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art vorliegen.
  • Explizit darf eine Person insbesondere dann nicht in das Prüfverfahren einbezogen werden, wenn

    • sie Anteile oder nicht unwesentliche finanzielle Interessen an dem zu prüfenden Unternehmen besitzt,
    • sie als Vorstand, Aufsichtsrat oder Arbeitnehmer für das zu prüfende Unternehmen tätig war,
    • sie innerhalb der letzten drei Jahre an der Buchführung oder der internen Revision des zu prüfenden Unternehmens mitgewirkt oder für dieses bestimmte Dienstleistungen erbracht hat, die für die Rechnungslegung von Relevanz waren,
    • sie in den vergangenen drei Jahren an der Abschlussprüfung beteiligt war oder an dem gewählten Abschlussprüfer finanzielle Interessen hat.

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