Tz. 32

Der Gesellschaft kann unabhängig von der gesetzlichen Verteilung der Leitungsaufgaben Wissen ihres Vorstands zugerechnet werden. Denn während die frühere Rechtsprechung auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Gesellschaftsorgane abstellte, kommt es nach neuerer Rechtsprechung und Literatur darauf an, ob der Gesellschaft unter Verkehrsschutzgesichtspunkten Wissen zuzurechnen ist. Die bloße Organstellung ist nicht mehr entscheidend. Denn die Gesellschaft hat die ihr obliegenden Organisationspflichten zu erfüllen.[56] Diese stellen sich als Schutzpflichten dar, deren Verletzung dazu führen kann, dass die Gesellschaft so zu behandeln ist, als wären diese Schutzpflichten ordnungsgemäß erfüllt worden.

Zu den Organisationspflichten gehört auch sicherzustellen, dass verantwortliche Personen Informationen zur Kenntnis nehmen können, die an anderer Stelle innerhalb der Gesellschaft typischerweise aktenmäßig vorhanden sind. Der Vorstand hat insoweit eine Informationsverantwortung und muss den unternehmensinternen Informationsfluss sichern.[57]

 

Tz. 33

Wird eine solche Organisationspflicht verletzt, kann diese Verletzung Kenntnis der Gesellschaft von Tatsachen begründen, die nicht als Organwissen, sondern nur als Mitarbeiterwissen in der Gesellschaft vorhanden war. Es kommt also darauf an, ob bei ordnungsgemäßer Organisation die Organe der Gesellschaft hätten Kenntnis haben können.[58] Nicht jede Information innerhalb der Gesellschaft ist zu organisieren und zu bewahren. So macht der BGH die Pflicht zur Speicherung von Informationen davon abhängig, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Informationen später rechtserheblich werden können. Die Informationsabfragepflicht wird durch eine Zumutbarkeitskontrolle beschränkt. Zur Vergewisserung muss nach Ansicht des BGH daher Anlass bestehen.[59]

[56] BGH v. 12.11.1998, IX ZR 145/98, NJW 1999, 284 (286); Habersack, in: GroßKo-AktG, § 78 AktG Rn. 24 f.; Mertens/Cahn, in: KK-AktG, § 76 AktG Rn. 84 f.
[57] Buck-Heeb, in: Hauschka, Corporate Compliance, § 2 Rn. 15; Fleischer, ZIP 2003, 1 (5).
[58] BGH v. 12.11.1998, IX ZR 145/98, NJW 1999, 284 (286); Buck-Heeb, in: Hauschka, Corporate Compliance, § 2 Rn. 15 ff.; Habersack, in: GroßKo-AktG, § 78 AktG Rn. 24 f.; Mertens/Cahn, in: KK-AktG, § 76 AktG Rn. 84 f.

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