Tz. 14

Das Gesetz bestimmt in § 256 Abs.  1 AktG ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen ein Jahresabschluss nichtig ist . Auf die einzelnen Nichtigkeitsgründe wird unten einzugehen sein, vgl. Tz. 53. In allen anderen Fällen ist der Jahresabschluss auch dann nicht nichtig, wenn er fehlerhaft ist. Zugleich besteht gem. § 256 Abs.  6 AktG eine Heilungsmöglichkeit nichtiger Jahresabschlüsse durch Zeitablauf. Das Gesetz etabliert damit für die Aktiengesellschaft ausdrücklich ein abgestuftes Fehlerfolgenregime. Dieses abgestufte Fehlerfolgenregime findet entsprechende Anwendung für den Jahresabschluss der GmbH.[10] Ob es darüber hinaus analog anzuwenden ist auf die Jahresabschlüsse von Personengesellschaften und Einzelkaufleuten, ist umstritten (vgl. Tz. 57).

[10] Hüffer, in: MüKo-AktG, § 256 AktG Rn. 88.

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