Tz. 12

Ein fehlerhafter Jahresabschluss liegt immer dann vor, wenn die Bilanz, die zusammen mit der GuV und ggf. dem Anhang den Jahresabschluss bildet, fehlerhaft ist. Das ist die logische Konsequenz daraus, dass das Verständnis von einer fehlerhaften Bilanz überhaupt erst daraus abgeleitet wird, dass eine gesetzliche Anforderung für Ansatz und Bewertung im Jahresabschluss nicht eingehalten wurde und davon innerhalb des Jahresabschlusses die Bilanz (und nicht die GuV oder der Anhang) betroffen ist. Dasselbe gilt, wenn statt der Firma die GuV oder der Anhang fehlerhaft ist.

 

Tz. 13

Voraussetzung dafür, dass ein fehlerhafter Jahresabschluss vorliegt, ist, dass überhaupt ein Jahresabschluss im rechtlichen Sinne vorliegt. Ein rechtlich wirksamer Jahresabschluss liegt vor, wenn er festgestellt wurde. Die Feststellung kann mit der Aufstellung zusammenfallen, wenn für Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses eine einheitliche Zuständigkeit besteht. Das ist bei Einzelkaufleuten der Fall.[9] Ein lediglich aufgestellter Jahresabschluss, der noch nicht festgestellt wurde, ist nicht rechtsverbindlich, er kann jederzeit geändert werden. Aus diesem Grunde kann der Jahresabschluss bis zur Feststellung auch nicht fehlerhaft sein. Er kann jedoch eine fehlerhafte Bilanz im hier vertretenen Begriffsverständnis enthalten. Ein fehlerhafter Jahresabschluss liegt deshalb nach dem hier vertretenen Begriffsverständnis dann vor, wenn ein festgestellter Jahresabschluss eine fehlerhafte Bilanz, eine fehlerhafte GuV oder einen fehlerhaften Anhang enthält.

[9] Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 245 HGB Rn. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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