Tz. 58

Gem. § 256 Abs.  6 AktG ist die Heilung von Bilanzierungsfehlern möglich. Sie soll Rechtssicherheit für die Gesellschaft und für die Organe bringen.[118] Nach ganz h. M. bewirkt die Heilung den Wegfall der Nichtigkeit des Jahresabschlusses.[119] Im Falle von fehlerhaften Bilanzansätzen aufgrund von Ansatz- und Bewertungsfehlern beträgt die Heilungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger.[120]

[119] Koch, in: Hüffer, AktG, § 256 AktG Rn. 28.
[120] Koch, in: Hüffer, AktG, § 256 AktG Rn. 30.

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