Tz. 11
Auch der Anhang kann fehlerhaft sein. Der Anhang ist gem. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB Teil des Jahresabschlusses und als solcher gem. §§ 316 Abs. 1 Satz 1, 317 Abs. 1 Satz 1 HGB auch prüfungspflichtig, sofern eine Abschlussprüfung erforderlich ist.[7] Aufgabe des Anhangs ist die Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.[8] Entspricht die Darstellung im Anhang nicht den gesetzlichen Anforderungen und führt dies – für den Kaufmann erkennbar – zu einer verzerrten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, liegt ein fehlerhafter Anhang vor. Rechtsfolgen eines fehlerhaften Anhangs regelt das Gesetz nicht.
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