Tz. 11

Auch der Anhang kann fehlerhaft sein. Der Anhang ist gem. § 264 Abs.  1 Satz 1 HGB Teil des Jahresabschlusses und als solcher gem. §§ 316 Abs.  1 Satz 1, 317 Abs.  1 Satz 1 HGB auch prüfungspflichtig, sofern eine Abschlussprüfung erforderlich ist.[7] Aufgabe des Anhangs ist die Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.[8] Entspricht die Darstellung im Anhang nicht den gesetzlichen Anforderungen und führt dies – für den Kaufmann erkennbar – zu einer verzerrten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, liegt ein fehlerhafter Anhang vor. Rechtsfolgen eines fehlerhaften Anhangs regelt das Gesetz nicht.

[7] Schmidt/Amelin, in: BeckBilKo, § 317 HGB Rn. 16.
[8] Grottel, in: BeckBilKo, § 284 HGB Rn. 6.

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