a) Eigene Kenntnis

 

Tz. 31

Die Kenntnis des Sachverhaltes, der zu einem Bilanzierungsfehler führt, muss grds. beim Kaufmann vorliegen. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, kommt es auf die Kenntnis der für die Bilanzierung zuständigen Organe an, im Falle der Personenhandelsgesellschaften gilt dies entsprechend. Innerhalb der AG ist der Vorstand verantwortlich für die Erfüllung der Buchführungspflicht der AG, vgl. § 91 Abs.  1 AktG, bei GmbH, OHG und KG der Geschäftsführer. Erfasst wird nicht nur die ausdrücklich bezeichnete Pflicht zur Buchführung, sondern auch die Pflicht zur Bilanzierung, teilweise verstanden als Buchführungspflicht im weiteren Sinne. Für den Vorstand der AG gilt insofern der Grundsatz der Gesamtverantwortung. Auch die zulässige Übertragung an ein einzelnes Vorstandsmitglied entbindet nicht den übrigen Vorstand von seiner Verantwortung.[55]

[55] Koch, in: Hüffer, AktG, § 91 AktG Rn. 2; Fleischer, in: Spindler/Stilz, AktG-Ko, § 91 AktG Rn. 4 f.

b) Wissenszurechnung

aa) Grundsätze

 

Tz. 32

Der Gesellschaft kann unabhängig von der gesetzlichen Verteilung der Leitungsaufgaben Wissen ihres Vorstands zugerechnet werden. Denn während die frühere Rechtsprechung auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der Gesellschaftsorgane abstellte, kommt es nach neuerer Rechtsprechung und Literatur darauf an, ob der Gesellschaft unter Verkehrsschutzgesichtspunkten Wissen zuzurechnen ist. Die bloße Organstellung ist nicht mehr entscheidend. Denn die Gesellschaft hat die ihr obliegenden Organisationspflichten zu erfüllen.[56] Diese stellen sich als Schutzpflichten dar, deren Verletzung dazu führen kann, dass die Gesellschaft so zu behandeln ist, als wären diese Schutzpflichten ordnungsgemäß erfüllt worden.

Zu den Organisationspflichten gehört auch sicherzustellen, dass verantwortliche Personen Informationen zur Kenntnis nehmen können, die an anderer Stelle innerhalb der Gesellschaft typischerweise aktenmäßig vorhanden sind. Der Vorstand hat insoweit eine Informationsverantwortung und muss den unternehmensinternen Informationsfluss sichern.[57]

 

Tz. 33

Wird eine solche Organisationspflicht verletzt, kann diese Verletzung Kenntnis der Gesellschaft von Tatsachen begründen, die nicht als Organwissen, sondern nur als Mitarbeiterwissen in der Gesellschaft vorhanden war. Es kommt also darauf an, ob bei ordnungsgemäßer Organisation die Organe der Gesellschaft hätten Kenntnis haben können.[58] Nicht jede Information innerhalb der Gesellschaft ist zu organisieren und zu bewahren. So macht der BGH die Pflicht zur Speicherung von Informationen davon abhängig, mit welcher Wahrscheinlichkeit diese Informationen später rechtserheblich werden können. Die Informationsabfragepflicht wird durch eine Zumutbarkeitskontrolle beschränkt. Zur Vergewisserung muss nach Ansicht des BGH daher Anlass bestehen.[59]

[56] BGH v. 12.11.1998, IX ZR 145/98, NJW 1999, 284 (286); Habersack, in: GroßKo-AktG, § 78 AktG Rn. 24 f.; Mertens/Cahn, in: KK-AktG, § 76 AktG Rn. 84 f.
[57] Buck-Heeb, in: Hauschka, Corporate Compliance, § 2 Rn. 15; Fleischer, ZIP 2003, 1 (5).
[58] BGH v. 12.11.1998, IX ZR 145/98, NJW 1999, 284 (286); Buck-Heeb, in: Hauschka, Corporate Compliance, § 2 Rn. 15 ff.; Habersack, in: GroßKo-AktG, § 78 AktG Rn. 24 f.; Mertens/Cahn, in: KK-AktG, § 76 AktG Rn. 84 f.

bb) Zusammenhang von Organisationspflichten und Wissenszurechnung

 

Tz. 34

Eine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Problematik der Wissenszurechnung aufgrund von Organisationspflichtverletzungen besteht bislang nicht. In der Literatur ist das Thema unter dem Stichwort Compliance seit einiger Zeit in der Diskussion,[60] ohne dass sich eine eindeutige Lehre herausgebildet hätte, in welchen Fällen eine Zurechnung von Wissen erfolgt und in welchen nicht. Überhaupt wird das Thema der Organisationspflichten in erster Linie unter dem Blickwinkel der Haftung von Vorstandsmitgliedern und weniger unter jenem der Wissensorganisation und ihrer Folgen diskutiert.[61] Besonderes Tempo hat die Debatte durch ein Urteil des LG München I erlangt, mit dem ein früherer Siemensvorstand in erster Instanz zu Schadensersatz verurteilt wurde, weil er kein hinreichendes Compliance-System eingerichtet hatte, um Schmiergeldverstöße zu verhindern oder aufzudecken.[62] Allerdings drängt sich der Eindruck auf, es läge möglicherweise ein klassischer Rückschaufehler vor, wenn die Kammer ausführt, die Mängel des Compliance-Systems wären für den Vorstand erkennbar gewesen, wenn er die erforderliche Sorgfalt angewendet hätte, da – so die Begründung – andernfalls keine korruptionsverdächtigen Sachverhalte an ihn herangetragen worden wären.

 

Tz. 35

Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung sind folgendermaßen zu beschreiben:

  1. Es ist festzustellen, ob eine Erwartung des Rechtsverkehrs dahingehend besteht, dass im Unternehmen vorhandene Informationen so organisiert werden, dass sie von der Leitungsebene abgerufen werden können und auch tatsächlich abgerufen werden.[63]
  2. Kann eine solche Erwartung festgestellt werden und ist das Unternehmen dieser Erwartung nicht im er...

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