Tz. 8

Wann eine Bilanz fehlerhaft ist, bestimmt das Gesetz nicht. Es knüpft an die Fehlerhaftigkeit der Bilanz allein auch keine Rechtsfolgen. Es sagt lediglich, dass der Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen ist (vgl. § 243 Abs.  1 HGB). Gem. § 242 Abs.  1 Satz 1 HGB hat der Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Dieser Abschluss ist in der Vorschrift legaldefiniert als Bilanz. Diese Bilanz bildet zusammen mit der GuV den Jahresabschluss, für Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Personengesellschaften kommt ggf. noch der Anhang dazu. Die Bilanz wird in den folgenden Vorschriften nicht mehr in Bezug genommen, sondern lediglich der Jahresabschluss. Dieser muss vollständig sein (vgl. § 246 Abs.  1 Satz 1 HGB) und die im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden müssen den Bewertungsvorschriften der §§ 252 ff. HGB entsprechen. Denn diese rechtlichen Vorgaben sind gesetzlich normierte GoB und deren nähere gesetzliche Konkretisierungen. Bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes könnte man sich deshalb auf den Standpunkt stellen, dass das HGB für die Bilanz selbst keine Vorgaben macht.

 

Tz. 9

Dem ist indes nicht so. Denn § 242 Abs.  1 und 2 HGB bestimmen, in welchem Teil des Jahresabschlusses – Bilanz oder GuV – Vermögensgegenstände und Schulden sowie Rechnungsabgrenzungsposten (Bilanz) bzw. Aufwendungen und Erträge (GuV) so auszuweisen sind, dass dieser Ausweis den gesetzlichen Vorgaben für Ansatz und Bewertung des Jahresabschlusses entspricht. Die gesetzlichen Vorgaben für Ansatz und Bewertung im Jahresabschluss gelten bereits für die Bilanz. Sind diese Vorgaben nicht eingehalten, ist die Bilanz zunächst unrichtig. Erfüllt der Grund für diese Unrichtigkeit (also der unrichtige Ansatz oder die unrichtige Bewertung) zugleich die Voraussetzungen des subjektiven Fehlerbegriffs, ist die Bilanz damit auch fehlerhaft.

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