a) Änderung des Jahresabschlusses bis zu seiner Feststellung

 

Tz. 70

Ist der Jahresabschluss noch nicht festgestellt, kann der Aufsichtsrat dem Vorstand Änderungen aufgeben, was unzweifelhaft gem. § 325 Abs.  1 Satz 6 HGB zulässig ist.[155] Gesellschaftsrechtlich hat der Aufsichtsrat die Pflicht, bei Bedenken gegen die Gesetzes- und Satzungskonformität den Jahresabschluss zu billigen;[156] bei bloßer Beanstandung der Zweckmäßigkeit ist das umstritten.[157] Hatte die externe Abschlussprüfung bereits stattgefunden, bedarf es gem. § 316 Abs.  3 HGB einer Nachtragsprüfung.[158] Im GmbH-Recht steht dem zur Feststellung des Jahresabschlusses befugten Organ (bei fehlender Regelung in der Satzung immer die Gesellschafterversammlung gem. § 46 Nr. 1 GmbHG) bis zur Feststellung auch zu, dem Geschäftsführer Änderungen aufzugeben. In der GmbH ist es unbeachtlich, ob es sich um die Beseitigung von Fehlern oder bloße Zweckmäßigkeitswünsche handelt; die Befugnis zur Weisung für die Bilanzaufstellung folgt aus der Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers (§ 37 Abs.  2 GmbHG).

[155] Ekkenga, in: KK-AktG, § 172 AktG Rn. 22.
[156] Ausführlich Ekkenga, in: KK-AktG, § 171 AktG Rn. 40; Hennrichs/Pöschke, in: MüKo-AktG, § 171 AktG Rn. 46 ff.
[157] Für ein Recht, die Billigung zu verweigern z. B. Ekkenga, in: KK-AktG, § 171 AktG Rn. 40; Hennrichs/Pöschke, in: MüKo-AktG, § 171 AktG Rn. 53; für die bloße Pflicht zur Erörterung, aber gegen ein Recht die Billigung zu verweigern z. B. ADS, Erg.bd., § 171 AktG Rn. 6; Lutter, AG 2008, 1 (3); Sünner, AG 2008, 411 (412).
[158] ADS, § 172 AktG Rn. 33; Ekkenga, in: KK-AktG, § 172 AktG Rn. 23.

b) Änderung des Jahresabschlusses zwischen Feststellung und ­Gewinnverwendungsbeschluss

 

Tz. 71

Ist ein festgestellter Jahresabschluss fehlerhaft, aber nicht nichtig, darf er auch noch nach der Feststellung geändert werden. Das wird damit begründet, dass ein gesetzlicher Zustand hergestellt wird, sodass es an der Willkür mangele.[159] Grundsätzlich ist der Geschäftsleiter frei in seiner Entscheidung. Ein Jahresabschluss mit wirksamen Bilanzansätzen soll nach h. M. auch noch abgeändert werden können, wenn wichtige rechtliche, wirtschaftliche oder steuerliche Gründe einen derartigen Schritt begründen können.[160] Das Erkennen nachträglicher Verluste wird als ein solcher Grund genannt. Jedoch muss bedacht werden, dass damit nur Verluste gemeint sein können, die bis zum Stichtag eingetreten waren, aber erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses erkannt werden konnten.[161] Dem wird man zustimmen können, weil auf diese Weise ein Streit um die Wirksamkeit des Jahresabschlusses vermieden werden kann, weil der genaue Zeitpunkt des Kennenmüssens bzw. der Kenntnis von den Umständen nicht genau zu beweisen sein wird. Der Bundesgerichtshof hat sich bislang zu diesen Fragen nicht geäußert, sondern lediglich das Willkürverbot bestätigt.[162] Mit gewichtigen Argumenten wendet sich Ekkenga gegen die h. M. Die h. M. hat Schwierigkeiten, eine uferlose Ausweitung der Berechtigung zur Neuaufstellung, insbesondere im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Gesellschafter zu vermeiden. Mit Recht greift Ekkenga auf das Stichtagsprinzip und den Grundsatz der Wertaufhellung, der mit Feststellung des Jahresabschlusses seine Grenze findet, zurück.[163] Allerdings ist aus praktischer Sicht zu bedenken, dass zumindest im GmbH-Recht die h. M. angewendet werden muss, solange die bedenkliche h. M. existiert, dass §§ 31, 30 GmbHG nicht allein an ausschüttungsfähiges Vermögen auf Basis einer festgestellten Handelsbilanz anknüpfen, sondern zusätzlich verlangen, dass im Ausschüttungszeitpunkt ein entsprechendes ausschüttungsfähiges Vermögen vorhanden ist (vgl. Kapitel 20 Tz. 56). Wird vor der Gewinnausschüttung erkannt, dass z. B. erhebliche Rückstellungen gebildet werden müssen, kann der Jahresabschluss entsprechend korrigiert werden. Das gelingt allerdings – zutreffend Ekkenga[164] – nur unter Verletzung der Grundsätze des Stichtagsprinzips (Ereignis ist erst in der neuen Rechnungsperiode eingetreten) oder Wertaufhellung (Ereignis aus der letzten Rechnungsperiode wurde erst nach Feststellung des Jahresabschlusses bekannt).

[159] Zu all dem ADS, § 172 AktG Rn. 43.
[160] ADS, § 172 AktG Rn. 49; Drygala, in: KK-AktG, § 172 AktG Rn. 28; Euler, in: Spindler/Stilz, AktG-Ko, § 172 AktG Rn. 31 ff.; Grottel/Schubert, in: BeckBilKo, § 253 HGB Rn. 835; Hennrichs, in: ZHR 168 (2004), 383 (393 ff.); Müller, in: Westermann/Rosener, FS Quack, 359 (363 ff. und 366 ff.); Reichert, Die Treuepflicht zwischen Organgesellschaft und Organträger – Auswirkungen auf Bilanzänderungen, Rücklagenbildung und Rücklagenauflösung nach Beendigung der Organschaft, in: Hoffmann-Becking/Hüffer/Reichert (Hrsg.), Liber amicorum Martin Winter, Köln 2011, 541 (546); wohl auch Koch, in: Hüffer, AktG, § 172 AktG Rn. 10.
[161] ADS, § 172 AktG Rn. 54.
[163] Ekkenga, in: KK-AktG, § 172 AktG Rn. 26.
[164] Ekkenga, in: KK-AktG, § 172 AktG Rn. 26.

c) Änderung des Jahresabschlusses nach dem Gewinnverwendungsbeschluss

 

Tz. 72

Unzulässig ist eine Änderung des Jahresabschlusses dann, wenn bereits durch die HV manifestierte Rechte der Aktionäre berührt werd...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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