a) Schätzung

 

Tz. 96

Die Schätzung ist eine Entscheidung über die Bewertung eines Postens, die mit einem geringeren Grad der Überzeugung von ihrer Richtigkeit vorgenommen wird (Wahrscheinlich­keits­ur­teil).[200] Eine Schätzung kann wesens­gemäß bezogen auf den wahren Sachverhalt fehlerhaft sein. IAS 8.32–.33 umschreiben den Be­griff der Schätzung durch Regelbeispiele, stellen ihre Be­deu­tung klar und regeln einen Sorgfalts­maßstab.

IAS 8.33 stellt klar, dass Schätzungen nicht willkürlich sein dürfen, sondern auf verläss­lichen Informationen und mit geeigneten Methoden ("vernünftig") vorgenommen werden müssen.[201] Darin konkretisiert IAS 8.33 den Sorgfaltsmaßstab für die Durchführung von Schätzun­gen.

[200] Blaum/Holzwarth/Wendlandt, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 8 Rn. 25: "Charakteristikum einer Schätzung ist die ihr innewohnende Unsicherheit".
[201] Zur Vorgängerregelung ADS-Int., Abschn. 3 Rn. 109; für den Konzernabschluss nach HGB: DRS 13.17: "Schätzungen müssen plausibel, nachvollziehbar und willkürfrei sein".

b) Abgrenzung der Schätzungsrevision von der Fehlerkorrektur

 

Tz. 97

IAS 8.34 grenzt die Korrektur von Schätzungen (changes in accounting estimates) von der Feh­lerkorrektur ab.

Eine ursprünglich regelgerecht und sorgfältig vorgenommene Schätzung muss korrigiert wer­den, wenn sich neue Erkenntnisse über die Schätzungs­grundlagen ergeben oder verbes­serte Schätzungsmethoden zur Verfügung stehen.[202] Das unterscheidet die Schätzungs­re­vision von der Fehlerkorrektur, die nur dann vorzunehmen ist, wenn der Abschluss nicht regel­gerecht oder nicht sorgfältig aufgestellt worden ist.

In Einzelfällen kann die Abgrenzung zwischen einer Fehlerkorrektur und einer Schätzungs­re­vi­sion schwierig sein, etwa dann, wenn sich eine Sachverhaltsvermutung als unzutreffend he­raus­stellt. Dann ist zu beurteilen, ob die Schätzung auf sorgfältig ermittelten Informationen und geeigneten Erfahrungsregeln beruht. Im Zweifel ist analog IAS 8.35 Satz 2 von einer Schätzungs­re­vision aus­zugehen.[203]

[202] Blaum/Holzwarth/Wendlandt, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IAS 8 Rn. 34; ebenso für den Konzernabschluss nach HGB: DRS 13.19.
[203] Überzeugend Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 24 Rn. 38, 41.

c) Erfolgswirksame Berücksichtigung der Schätzungsrevision

 

Tz. 98

Ursprünglich regelgerechte Schätzungen sind nach IAS 8.36, wie handelsrechtlich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (vgl. DRS 13.20), grundsätzlich erfolgswirksam in der laufenden Periode und ggf. auch in den Folgeperioden (prospektiv) zu korrigieren (vgl. IAS 8.36(b)). Schätzungen, die sich unmittelbar und allein auf Eigenkapitalposi­tio­nen beziehen (z. B. Neueinschätzung von Rückbaukosten), sind nach IAS 8.37 dort erfolgs­neu­tral durch Anpassung der betroffenen Eigen­kapitalposition zu berichtigen.

Schätzungsänderungen der Nutzungsdauer von Sachanlagevermögen sind nach IAS 8.38 schon im laufenden Geschäftsjahr durch einen geänderten Abschreibungssatz zu berück­sich­tigen, wenn das die Änderung der Schätzung begründende Ereignis im Geschäftsjahr ein­ge­treten ist (wertbe­gründender Umstand).[204]

[204] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 24 Rn. 52.

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