a) Schätzung
Tz. 96
Die Schätzung ist eine Entscheidung über die Bewertung eines Postens, die mit einem geringeren Grad der Überzeugung von ihrer Richtigkeit vorgenommen wird (Wahrscheinlichkeitsurteil).[200] Eine Schätzung kann wesensgemäß bezogen auf den wahren Sachverhalt fehlerhaft sein. IAS 8.32–.33 umschreiben den Begriff der Schätzung durch Regelbeispiele, stellen ihre Bedeutung klar und regeln einen Sorgfaltsmaßstab.
IAS 8.33 stellt klar, dass Schätzungen nicht willkürlich sein dürfen, sondern auf verlässlichen Informationen und mit geeigneten Methoden ("vernünftig") vorgenommen werden müssen.[201] Darin konkretisiert IAS 8.33 den Sorgfaltsmaßstab für die Durchführung von Schätzungen.
b) Abgrenzung der Schätzungsrevision von der Fehlerkorrektur
Tz. 97
IAS 8.34 grenzt die Korrektur von Schätzungen (changes in accounting estimates) von der Fehlerkorrektur ab.
Eine ursprünglich regelgerecht und sorgfältig vorgenommene Schätzung muss korrigiert werden, wenn sich neue Erkenntnisse über die Schätzungsgrundlagen ergeben oder verbesserte Schätzungsmethoden zur Verfügung stehen.[202] Das unterscheidet die Schätzungsrevision von der Fehlerkorrektur, die nur dann vorzunehmen ist, wenn der Abschluss nicht regelgerecht oder nicht sorgfältig aufgestellt worden ist.
In Einzelfällen kann die Abgrenzung zwischen einer Fehlerkorrektur und einer Schätzungsrevision schwierig sein, etwa dann, wenn sich eine Sachverhaltsvermutung als unzutreffend herausstellt. Dann ist zu beurteilen, ob die Schätzung auf sorgfältig ermittelten Informationen und geeigneten Erfahrungsregeln beruht. Im Zweifel ist analog IAS 8.35 Satz 2 von einer Schätzungsrevision auszugehen.[203]
c) Erfolgswirksame Berücksichtigung der Schätzungsrevision
Tz. 98
Ursprünglich regelgerechte Schätzungen sind nach IAS 8.36, wie handelsrechtlich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (vgl. DRS 13.20), grundsätzlich erfolgswirksam in der laufenden Periode und ggf. auch in den Folgeperioden (prospektiv) zu korrigieren (vgl. IAS 8.36(b)). Schätzungen, die sich unmittelbar und allein auf Eigenkapitalpositionen beziehen (z. B. Neueinschätzung von Rückbaukosten), sind nach IAS 8.37 dort erfolgsneutral durch Anpassung der betroffenen Eigenkapitalposition zu berichtigen.
Schätzungsänderungen der Nutzungsdauer von Sachanlagevermögen sind nach IAS 8.38 schon im laufenden Geschäftsjahr durch einen geänderten Abschreibungssatz zu berücksichtigen, wenn das die Änderung der Schätzung begründende Ereignis im Geschäftsjahr eingetreten ist (wertbegründender Umstand).[204]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen