Tz. 144

Die Prüfstelle stellt einen Wirtschaftsplan über die erforderlichen Mittel auf, und zwar im Einvernehmen mit der BaFin. Diesen legt sie dem BMJV und dem BMF zur Genehmigung vor. Die Einzelheiten des Wirtschaftsplans regelt eine entsprechende Satzung der DPR; der Wirtschaftsplan wird danach von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die benötigten Mittel werden der Prüfstelle im Voraus von der BaFin zur Verfügung gestellt. Sie werden im Wege eines Umlageverfahrens bei den Unternehmen erhoben, die der Prüfung durch die DPR unterlegen (§ 17d Abs.  1 FinDAG[275]). Zuständig für die Erhebung ist die BaFin. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass hinsichtlich der Kosten kein Kontakt zwischen den Unternehmen und der DPR erforderlich ist.

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