a) Verschwiegenheitspflicht

 

Tz. 135

Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind die bei der DPR beschäftigten Personen. Erfasst sind damit alle Personen, die seitens der Prüfstelle entweder institutionell oder funktional in den Prüfungsvorgang eingebunden sind. Dazu zählen auch Angehörige der Geschäftsstelle, des Sekretariats usw.[264] Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Informationen über das Unternehmen unmittelbar aus einer Prüfungstätigkeit erlangt wurden, weshalb auch Personen, die am Prüfungsvorgang nicht selbst beteiligt waren und nur zufällig Kenntnis erlangt haben, erfasst sind. Das gebietet der Zweck der Vorschrift. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die ehemaligen Beschäftigten der DPR.[265]

 

Tz. 136

In sachlicher Hinsicht fallen unter die Verschwiegenheitspflicht sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens und der mit ihm verbundenen Unternehmen. Nicht entscheidend ist, ob die Geheimnisse durch die Prüfungstätigkeit bekannt geworden sind. Auch das Prüfungsergebnis selbst fällt unter die Verschwiegenheitspflicht.[266] Umstritten ist, ob auch die Tatsache, dass überhaupt eine Prüfung stattfindet, geschützt ist.[267] Eine ausdrückliche Regelung, wonach dies der Fall sein sollte, wurde im Gesetzgebungsverfahren erwogen, wurde aber nicht Gesetz.[268] Dies spricht gegen die Einbeziehung. Andererseits ist der Wortlaut der Norm insoweit offen, was die Einbeziehung grds. zulässt. Es wird daher zu differenzieren sein: Jedenfalls dann, wenn bereits in der Öffentlichkeit bekannt ist, dass eine Prüfung durch die DPR stattfindet, dürfte für das Unternehmen an der Geheimhaltung dieser Information kein oder nur geringes Interesse bestehen, sodass die DPR entsprechende Anfragen wahrheitsgemäß beantworten dürfte. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Unternehmen die Tatsache der Einleitung einer Prüfung durch die DPR als Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hat. Ist dies nicht der Fall, obliegt es aber weiterhin allein dem Unternehmen, über die Prüfung der DPR zu berichten. Bei ihr beschäftigte Personen dürfen dies nicht. Soweit auf die Aufgabe der DPR abgestellt wird, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechnungslegung zu stärken,[269] zwingt dies nicht zu einer anderen Auffassung. Denn die DPR soll dieses Vertrauen nicht durch die Kommunikation von Prüfungsvorgängen stärken. Vielmehr wirkt die Tatsache, dass Abschlüsse anlassbezogen und stichprobenartig geprüft werden, generell vertrauensbildend.

[264] Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342c HGB Rn. 3.
[265] Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342c HGB Rn. 7.
[266] BT-Drucks. 15/3421, 16.
[267] Dagegen Hommelhoff, in: GroßKo-HGB, § 342c HGB Rn. 3; dafür Claussen/Mock, in: KK-RechnR, § 342c HGB Rn. 3.
[268] Bräutigam/Heyer, AG 2006, 188 (194).
[269] BT-Drucks. 15/3421, 24.

b) Grenzen der Verschwiegenheitspflicht

 

Tz. 137

Die Verschwiegenheitspflicht endet, wo das Gesetz eine Weitergabe von Informationen zulässt und verlangt; die Weitergabe ist dann nicht "unbefugt". Angesprochen sind damit insbesondere die Mitteilungspflichten gem. § 342b Abs.  6 und 8 HGB, an die BaFin, Strafverfolgungsbehörden und die Abschlussprüferaufsichtsstelle (§ 66a WPO). Auskünfte an die Finanzbehörden gem. §§ 93, 97 AO darf die DPR gem. § 342c Abs.  3 Satz 1 HGB grds. nicht erteilen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Informationen zur Steuerstrafverfolgung und einem damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens erforderlich sind, soweit daran ein zwingendes öffentliches Interesse besteht.

c) Haftung

 

Tz. 138

Verstößt ein Beschäftigter der DPR schuldhaft gegen seine Verschwiegenheitspflicht, haftet er für daraus entstandene Schäden gem. § 342c Abs.  1 Satz 4 HGB. Erfasst ist sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln.[270] Tritt der Schaden bei einem verbundenen Unternehmen ein, ist diesem der Schaden zu ersetzen. Aufgrund der Verweisung in § 342c Abs.  2 Satz 1 HGB auf § 323 Abs.  2 Satz 1 HGB gilt aber die Haftungsbeschränkung auf 4 Mio. EUR, wenn der Verstoß nur fahrlässig erfolgte. Wurden mehrere Unternehmen geschädigt, ist die Grenze 8 Mio. EUR, § 342c Abs. 2 Satz 3 HGB.

 

Tz. 139

Unklar ist, ob auch die DPR selbst – also ihr Trägerverein – in Anspruch genommen werden kann. § 342c Abs.  1 Satz 4 HGB erfasst grds. nur die Beschäftigten. Dies hängt davon ab, ob sie sich das Verhalten ihrer Beschäftigten zurechnen lassen muss.[271] Eine solche Zurechnung kann sich nicht ohne weiteres aus § 31 BGB ergeben, wonach Vereinen das Handeln ihrer Organe zuzurechnen ist, denn die Beschäftigten der DPR sind nicht ihre organschaftlichen Vertreter. Allerdings hat die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des § 31 BGB um die Lehre vom Organisationsmangel erweitert.[272] Ist der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht seitens eines Beschäftigten auf einen Organisationsmangel, insbesondere eine unzureichende Überwachung zurückzuführen, muss sich die DPR den Verstoß gem. § 31 BGB zurechnen lassen.[273] Da die Mitwirkungserklärung des Unternehmens gem. § 342b Abs.  4 Satz 1 eine schuldrechtliche Sonderverbindung mit Schutzpflichten gem. § 241 Abs.  2 BGB b...

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