a) Meinungsstand

 

Tz. 24

Lange war umstritten, ob der subjektive Fehlerbegriff auch für Rechtsfragen gilt. In den jeweiligen Konstellationen ging es darum, ob sich im Falle unklarer Rechtslage der Bilanzierende darauf berufen kann, für ihn sei die richtige – später vom Gericht erkannte – Rechtslage nicht erkennbar gewesen. In zahlreichen Judikaten ist der BFH diesen Weg für das Steuerrecht gegangen.[25] Die handelsrechtliche Literatur ist dem im Ergebnis überwiegend gefolgt.[26] Seit einem Grundsatzurteil des Großen Senates vom 31.01.2013 ist – jedenfalls für das Steuerrecht – geklärt, dass der subjektive Fehlerbegriff auf Rechtsfragen nicht anzuwenden ist.[27] Er stützt diese Auffassung auf den steuerrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, der auf dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.  1 GG fußt. Ob zunächst aber aus den GoB – und damit für das Handelsrecht – der subjektive Fehlerbegriff herzuleiten ist, der dann lediglich von dem genannten steuerrechtlichen Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung überlagert wird, oder ob schon eine Herleitung aus den GoB scheitern muss, lässt der BFH offen. Aus diesem Grunde folgt aus der Entscheidung für das Handelsrecht zunächst nichts.[28]

 

Tz. 25

Auf diese rein steuerrechtliche Begründung in der genannten Entscheidung des Großen Senats rekurrieren ausdrücklich das IDW und einige Autoren und vertreten, dass für die Handelsbilanz der subjektive Fehlerbegriff auf Rechtsfragen weiterhin Anwendung finde.[29] Andere kommen mit einer anderen Begründung zu demselben Ergebnis, indem sie der Auffassung sind, Rechtsansichten des BFH – auch in Form rechtskräftiger Urteile – seien für die Prägung der handelsrechtlichen Rechtslage ohnehin völlig ohne Bedeutung, weil für das Handelsrecht in letzter Instanz der Bundesgerichtshof und nicht der Bundesfinanzhof zuständig sei.[30] Wieder andere halten die Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs unabhängig von der Entscheidung des Großen Senates für ausgeschlossen.[31]

[25] Instruktiv BFH v. 7.4.2010, I R 77/08, DStR 2010, 1015 (1017 ff.).
[26] Balthasar, Bestandskraft Handelsrechtlicher Jahresabschlüsse, Berlin/New York 1999, 128 ff.; Hennrichs, DStR 2009, 1446 (1448); Schön, Bestandskraft fehlerhafter Bilanzen: Information, Gewinnverteilung, Kapitalerhaltung, in: Canaris u. a. (Hrsg.), 50 Jahre Bundesgerichtshof, Band II, München 2000, 153 (155, 156); a. A. Schulze-Osterloh, BB 2007, 2335 (2336).
[28] Hennrichs, NZG 2013, 681 (683 f.); Schulze-Osterloh, ZHR 179 (2015), 9 (11).
[29] FN-IDW 2013, 356 (358); Hennrichs, NZG 2013, 681 (683 f.); wohl auch Prinz, WPg 2013, 650 (656).
[30] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 252 HGB Rn. 253b.
[31] Schulze-Osterloh, BB 2013, 1131 (1132); ders., ZHR 179 (2015), 9 (11).

b) Stellungnahme

 

Tz. 26

Während der ersten Ansicht, der BFH habe nur über steuerrechtliche Besonderheiten entschieden, zugestimmt werden kann, ist die zweite Ansicht in Ihrer Schlussfolgerung rechtlich nicht überzeugend. Rechtsprechung hat generell – nicht nur im Instanzenzug des jeweiligen Rechtsweges – eine normbildende Funktion.[32] Wenden Gerichte verschiedener Rechtswege dieselbe Rechtsnorm an, ist es wahrscheinlich, dass das später entscheidende Gericht zuvor ergangene Urteile hinsichtlich derselben Rechtsfrage auch dann berücksichtigt, wenn diese von einem rechtswegfremden Gericht stammen. Der Revisionsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem. § 543 Abs.  2 Nr. 2 ZPO ist nicht auf den Rechtszug der ordentlichen Gerichtsbarkeit beschränkt.[33] Stattdessen existiert gem. Art. 95 Abs.  3 GG ein Gemeinsamer Senat der obersten Bundesgerichte – einschließlich des BFH – zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.[34]

Die genannte Ansicht, die eine Anwendung des subjektiven Fehlerbegriffs auf Rechtsfragen generell für untunlich hält,[35] hat starke Argumente auf ihrer Seite. Denn Irrtümer über die Rechtslage sind in allen anderen Bereichen des Rechts nur in seltenen Ausnahmefällen beachtlich – namentlich dann, wenn tatbestandlich ein Verschulden vorausgesetzt wird, an dem es ausnahmsweise fehlen kann, wenn ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt (§ 17 StGB). Das ist im Bilanzrecht nicht der Fall: §§ 242 ff. HGB verpflichten den Kaufmann verschuldensunabhängig zur Bilanzierung nach den GoB. Erst auf Ebene der Straf- und Bußgeldtatbestände kommt es auf ein mögliches Verschulden an, ebenso wenn es um die Haftung des für die Bilanzierung zuständigen Geschäftsleiters geht.

Hinzu kommt die bereits angesprochene Normbildungsfunktion der Gerichte. Diese kann nur dann erfüllt werden, wenn Tatbestände einheitlich ausgelegt und zur Anwendung gebracht werden. Das Risiko, die Rechtslage anders einzuschätzen als später ein Gericht betrifft alle Rechtsunterworfenen in allen Rechtsgebieten. Es muss die Frage erlaubt sein, weshalb dies im Handelsbilanzrecht anders sein soll. Aus § 252 Abs.  1 Nr. 4 HGB folgt dies jedenfalls nicht.

Es bleiben vordringlich praktische Erwägungen, d...

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