Tz. 73

Die IFRS schreiben in den IAS 8.41 ff. die rückwirkende Korrektur we­sent­licher Fehler früherer Perioden im Abschluss für das zuletzt abgeschlossene Geschäftsjahr vor. Berichtigt werden für das abgeschlossene Geschäftsjahr erfolgsneutral die Eröffnungsbilanzwerte für die Berichtsperiode und die Vergleichsinformationen darzustellender Vorjahre. Bezieht sich die Korrektur auf ein darzustellendes Vorjahr kann sie für diese Vergleichsperiode erfolgswirksam sein. Den Kor­rekturvorschriften liegt ein subjektiver Feh­lerbegriff zu Grunde. Sowohl bei der nachträglichen Beurteilung der Sach­ver­haltsermittlung als auch bei der späteren Auslegung der IFRS kommt es auf die mögliche Kenntnis eines ordentlichen und gewissenhaften Abschluss­erstellers an. Eine danach im Zeitpunkt der Ab­schlusserstellung subjektiv richtige Darstellung ist nicht fehlerhaft. Wesentlich sind Fehler die sich auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Ab­schluss­adressaten auswirken können. Dazu ge­hören alle vorsätzlichen Verstöße gegen die IFRS. Von der Fehlerkorrektur ist die in IAS 8.32 ff. geregelte Schätzungsrevision abzu­gren­zen. Erforderliche Schätzungsanpassungen sind im laufenden Geschäftsjahr ergebniswirksam vor­zu­nehmen.

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