Tz. 73
Die IFRS schreiben in den IAS 8.41 ff. die rückwirkende Korrektur wesentlicher Fehler früherer Perioden im Abschluss für das zuletzt abgeschlossene Geschäftsjahr vor. Berichtigt werden für das abgeschlossene Geschäftsjahr erfolgsneutral die Eröffnungsbilanzwerte für die Berichtsperiode und die Vergleichsinformationen darzustellender Vorjahre. Bezieht sich die Korrektur auf ein darzustellendes Vorjahr kann sie für diese Vergleichsperiode erfolgswirksam sein. Den Korrekturvorschriften liegt ein subjektiver Fehlerbegriff zu Grunde. Sowohl bei der nachträglichen Beurteilung der Sachverhaltsermittlung als auch bei der späteren Auslegung der IFRS kommt es auf die mögliche Kenntnis eines ordentlichen und gewissenhaften Abschlusserstellers an. Eine danach im Zeitpunkt der Abschlusserstellung subjektiv richtige Darstellung ist nicht fehlerhaft. Wesentlich sind Fehler die sich auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten auswirken können. Dazu gehören alle vorsätzlichen Verstöße gegen die IFRS. Von der Fehlerkorrektur ist die in IAS 8.32 ff. geregelte Schätzungsrevision abzugrenzen. Erforderliche Schätzungsanpassungen sind im laufenden Geschäftsjahr ergebniswirksam vorzunehmen.
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