a) Überblick
Tz. 141
Die Norm regelt die Finanzierung der Prüfstelle. Die Alternative, die Frage der Finanzierung den zuständigen Ministerien zuzuweisen, hätte eine geringere finanzielle Unabhängigkeit der Prüfstelle bedeutet.[274]
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 142
Zur Entstehungsgeschichte vgl. die Ausführungen zu § 342b HGB (vgl. Tz. 101).
c) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Tz. 143
Vgl. die Ausführungen zu § 342b HGB (vgl. Tz. 102).
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