Tz. 53
Wie bereits ausgeführt, regelt das HGB die Folgen von Bilanzierungsfehlern für die Wirksamkeit des Jahresabschlusses selbst nicht. § 256 AktG, der analog für die GmbH gilt, soweit er passt,[100] schließt diese Lücke. Bei Vorliegen bestimmter Bilanzierungsfehler, die wesentlich sind, erklärt er den festgestellten Jahresabschluss für nichtig. Dieses Schicksal teilt gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG dann auch der auf ihm beruhende Gewinnverwendungsbeschluss. In Abs. 6 regelt die Vorschrift Heilungsmöglichkeiten nichtiger Jahresabschlüsse.
Gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist der Jahresabschluss nichtig, wenn gläubigerschützende Vorschriften verletzt werden. Das sind grds. die Vorschriften, die der Kapitalerhaltung und Ausschüttungsbegrenzung dienen.[101] Dazu zählen insbesondere die Ansatz- und Bewertungsvorschriften, aber auch die Gliederungsvorschriften der §§ 238 ff. HGB. Die Vorschrift des § 256 Abs. 1 Satz 1 AktG ist im Zusammenhang mit § 256 Abs. 4 und 5 AktG zu lesen. § 256 Abs. 5 AktG legt fest, dass Verstöße gegen Bewertungsvorschriften nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zur Nichtigkeit führen. Nach h. M. fallen auch die Ansatzvorschriften unter § 256 Abs. 5 AktG, obwohl sie nicht ausdrücklich genannt sind.[102] Aus § 256 Abs. 4 AktG ergibt sich ferner, dass auch für Verstöße gegen Gliederungsvorschriften besondere Anforderungen gelten, um die Nichtigkeit des Jahresabschlusses herbeizuführen. Satzungsverstöße sind von § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG erfasst .
Es gibt nur wenige Fälle, die allein unter § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu subsumieren sind.[103] Erfasst ist vor allem das Fehlen des Anhangs,[104] was aber gerade bei kleinen GmbHs praktisch häufig vorkommt.[105] Der Lagebericht gehört nicht zum Jahresabschluss; folglich führt sein Fehlen nicht zur Nichtigkeit gem. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen