Tz. 22

Abs. 5 stellt klar, dass sonstige gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Offenlegungspflichten unberührt bleiben. Zu denken ist etwa an die Vorlage der Rechnungslegung gegenüber dem Aufsichtsrat (§ 170 AktG) und den Aktionären (§ 131 Abs. 1 Satz 3, § 175 AktG), u. U. als Anlage zur Niederschrift der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 3 und 5 AktG). Die Gesellschafter der GmbH können gem. § 51a Abs. 1 GmbHG Einsichtnahme in die Bücher und Schriften verlangen. Gleiches gilt für Kommanditisten gem. § 166 Abs. 1 HGB und Komplementäre gem. § 118 HGB. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen sind zur Vorlage der Rechnungslegung an die Versicherungsaufsicht verpflichtet (§ 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 KWG; § 55 Abs. 2 VAG). Emittenten sind verpflichtet, Finanzinformationen in Wertpapier- und Verkaufsprospekte aufzunehmen (§ 37v Abs. 1 Satz 3 WpHG). Auch gegenüber den Börsen bestehen Offenlegungspflichten (etwa § 32 Abs. 3 Nr. 2 BörsG). Schließlich können Gesellschaftsvertrag und Satzung Aspekte der Rechnungslegung regeln. So kann in der Satzung auf die Erleichterungen nach §§ 326327a HGB verzichtet werden, ferner kann eine kürzere als die nach § 325 Abs. 1a HGB vorgesehene Offenlegungsfrist vorgesehen werden. Zulässig ist schließlich auch eine Erweiterung der Offenlegungspflichten über die gesetzlichen Angaben der §§ 325 ff. HGB hinaus.[40]

[40] Fehrenbacher, in: MüKo-HGB, § 325 HGB Rn. 119.

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