Tz. 47

 

§ 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter

 
1. die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
  Auf der Aktivseite
  A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
  A I 2 Geschäfts- oder Firmenwert;
  A II 1 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
  A II 2 technische Anlagen und Maschinen;
  A II 3 andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
  A II 4 geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
  A III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen;
  A III 2 Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
  A III 3 Beteiligungen;
  A III 4 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  B II 2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
  B II 3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  B III 1 Anteile an verbundenen Unternehmen.
  Auf der Passivseite
  C 1 Anleihen,
davon konvertibel;
  C 2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  C 6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
  C 7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
2. den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.

1. Einleitung

a) Überblick

 

Tz. 48

Vergleichbar den Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften nach § 326 HGB gewährt § 327 HGB mittelgroßen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 HGB sowie den ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften nach § 264a Abs. 1 HGB (Kapitalgesellschaft & Co.) Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses. Allerdings ist der Gesetzgeber bei den mittelgroßen Kapitalgesellschaften weniger großzügig: Erleichterungen beziehen sich nicht auf den Umfang, d. h. auf die Bestandteile des Jahresabschlusses, sondern sie beschränken sich auf die Möglichkeit, Bilanz und Anhang bei der Offenlegung inhaltlich anders auszugestalten als in § 325 Abs. 1 HGB gefordert.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 49

§ 326 HGB wurde durch das BiRiLiG neu eingeführt. Durch das BilMoG 2013 wurde in Nr. 1 Satz 2 ein neuer Gliederungspunkt "A I 1 Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte" eingefügt. Dadurch soll die Transparenz der Bilanzgliederung bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht werden.[66]

[66] BT-Drucks. 16/10067, 94.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 50

Das Wahlrecht wird durch § 327 HGB mittelgroßen Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 2 HGB und den ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264 Abs. 1 HGB sowie mittelgroßen eingetragenen Genossenschaften nach § 339 Abs. 2 HGB gewährt. Kleine Gesellschaften müssen sich entscheiden, ob sie eine nur nach Buchstaben und römischen Zahlen gegliederte Bilanz im Sinne des § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB oder eine gem. § 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB gegliederte Bilanz erstellen. § 326 HGB sieht nicht vor, dass sich Gesellschaften in das für die nächsthöhere Größenklasse geltende Regime hineinwählen.[67] Da § 327 HGB nur auf § 325 Abs. 1 HGB verweist, bleibt es für die Offenlegung der Konzernrechnungslegung bei § 325 Abs. 3 und Abs. 3a HGB. Daher besteht für die Offenlegung der Konzernrechnungslegung kein Wahlrecht.[68] Auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ist § 327 HGB nicht anwendbar (vgl. § 340l Abs. 1 HGB, vgl. § 341l Abs. 1 HGB).

[67] Kersting, in: GroßKo-HGB, § 327 HGB Rn. 4; Zetzsche, in: KK-RechnR, § 327 HGB Rn. 10.
[68] Kersting, in: GroßKo-HGB, § 327 HGB Rn. 3.

d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

 

Tz. 51

Vgl. Tz. 41.

2. Erläuterung

a) Verkürzter Umfang der Bilanz

 

Tz. 52

Mittelgroße Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 2 HGB können sich für die Offenlegung der Bilanz in dem Umfang entscheiden, der für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB vorgesehen ist. In diesem Falle müssen auch mittelgroße Gesellschaften nur eine verkürzte Bilanz aufstellen, die nur die Gliederungstiefe der in § 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB mit "Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten" erreicht. Auf die Aufgliederung nach den in § 266 HGB genannten arabischen Ziffern kann in diesem Falle verzichtet werden. An die Stelle der arabischen Ziffern treten die in § 327 Nr. 1 Satz 2 HGB (vgl. § 327 HGB) genannten Mindestangaben zur Aktiv- und Passivseite. Für Zwecke der Offenlegung ersetzt diese Untergliederung die Bilanzgliederung nach 266 Abs. 2 und Abs. 3 HGB.[69]

 

Tz. 53

Inhaltlich ergeben sich folgende Besonderheiten: auf der Aktivseite sind bei den immateriellen Vermögensgegenständen entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und Lizenzen sowie geleistete Anzahlungen nicht anzugeben (A. I. Nr. 2 und Nr. 4). Der Geschä...

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