Tz. 20

Abs. 3a betrifft Gesellschaften, die konzernrechnungslegungspflichtig sind. Er sieht Offenlegungserleichterungen bei verbundener Berichterstattung über die Jahres- und Konzernrechnungslegung vor und erlaubt die Offenlegung eines zusammengefassten Bestätigungsvermerks zum Einzel- und Konzernabschluss, wenn diese gleichzeitig bekannt gemacht werden. Macht das Mutterunternehmen von dieser Option Gebrauch, so können nach Abs. 3a 2. Halbsatz HGB – außerhalb des Kreises der offenzulegenden Unterlagen – auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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