Tz. 19

Abs. 3 erklärt die Abs. 1, 1a, 1b und 4 Satz 1 für entsprechend anwendbar auf den Konzernabschluss. Einzureichen sind danach der Konzernabschluss mit dem Abschlussprüfervermerk und der Konzernlagebericht (vgl. §§ 316 Abs. 2, 322 HGB), wobei mangels Verweisung auf die §§ 325, 326 HGB die größenabhängigen Befreiungen nicht für Konzernobergesellschaften gelten und Einschränkungen bezüglich des Umfangs der Offenlegung sind nicht vorgesehen sind (insbesondere ist die Beteiligungsliste Bestandteil des Abschlusses). Einzureichen sind darüber hinaus gegebenenfalls der Bericht des Aufsichtsrats zur Billigung des Konzernabschlusses und etwaige Änderung des Abschlusses nebst geändertem Prüfervermerk. Die entsprechende Maßgeblichkeit von 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB löst allerdings keine Pflicht zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung gem. § 161 AktG auf Konzernebene aus. Jedoch sind nach § 314 Abs. 1 Nr. 8 HGB die Abgabe und Zugänglichmachung der Entsprechenserklärung im Konzernanhang anzugeben. Da der Konzernabschluss jedoch nicht festzustellen ist und auch nicht über Gewinnverwendung zu beschließen ist, erübrigt sich die Einreichung und Bekanntmachung entsprechender Unterlagen. Gegenstand der Offenlegung sind demnach nur Konzernabschluss (bestehend aus Konzernbilanz, Konzern-GuV und Konzernanhang) und Konzernlagebericht samt Bestätigungs- bzw. Versagungsvermerk ohne Beteiligungsliste (vgl. § 313 Abs. 4 HGB). Die Form der Offenlegung ist ohne Rücksicht auf die Unternehmensgröße die nach Abs. 2, das bedeutet volle Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger. Die Frist bestimmt sich wie in Abs. 1a.

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