Tz. 18

Abs. 2b macht die befreiende Wirkung des IFRS-Abschlusses von folgenden formalen Voraussetzungen abhängig: Nr. 1 stellt klar, dass bei Anwendung des Abs. 2a der Bestätigungsvermerk des Prüfers zum IFRS-Einzelabschluss an Stelle des Bestätigungsvermerks zum Jahresabschluss bekannt zu machen ist. Den in Nr. 2 verlangten Angaben über das handelsrechtliche Jahresergebnis und dessen Verwendung kommt im Hinblick auf die zu erwartende Ausschüttung erhebliche Bedeutung für die Einschätzung der Situation des Unternehmens zu, weshalb sie in die volle Bundesanzeiger-Publizität einbezogen sind. Nach Nr. 3 sind der Jahresabschluss und der dazugehörige Bestätigungsvermerk, die abweichend von Abs. 2 nicht im Bundesanzeiger bekannt gemacht zu werden brauchen, stattdessen nach Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 1b durch Einreichung und Bekanntmachung beim Bundesanzeiger offenzulegen. Das Registergericht muss bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nach § 329 Abs. 1 HGB nur die in Abs. 2b genannten formalen Voraussetzungen prüfen, nicht jedoch, ob der Einzelabschluss nach den in Abs. 2a genannten Standards und Vorschriften zutreffend aufgestellt worden ist. Das ist vielmehr Aufgabe des Wirtschaftsprüfers.

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