Tz. 101

Die Verletzung der Pflicht zur Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter löst zivilrechtlich dieselben Rechtsfolgen aus, die ein Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften des HGB nach sich zieht.[104] Eine explizite Regelung der Rechtsfolgen findet sich in § 256 Abs. 4 AktG und in § 33 Abs. 2 GenG. Danach ist der Jahresabschluss nur nichtig oder anfechtbar, wenn seine Klarheit oder Übersichtlichkeit durch den Verstoß wesentlich beeinträchtigt wird.[105] Die Vorschriften des AktG finden auf die GmbH entsprechende Anwendung, weil die Abschlüsse in beiden Fällen identischen Vorschriften unterliegen. Soweit für einzelne Gesellschaftsformen spezifische gesetzliche Regelungen fehlen, beurteilen sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen Grundsätzen über die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen.[106]

 

Tz. 102

Als Sanktion der Nichtbeachtung von Formblättern sieht das Gesetz Buß- oder Ordnungsgeld vor. Die Verhängung eines Bußgelds kommt danach aber nur in Betracht, wenn die Verordnung auf § 330 Abs. 1 Nr. 6 HGB verweist. Adressaten dieser Vorschrift sind die Mitglieder des Vertretungsorgans der Gesellschaft oder des Aufsichtsrats. In § 264a Abs. 2 HGB findet sich für gleichgestellte Personenhandelsgesellschaften (Kapitalgesellschaften und Co.) eine gesetzliche Regelung zur Festlegung des Adressatenkreises. Sondervorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen finden sich in §§ 340 und 341 HGB. Sie nehmen auf spezielle Verordnungen Bezug. Ein Ordnungsgeld kann nur nach § 335 HGB verhängt werden. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten wiederum die §§ 340o und § 341o HGB als leges speciales.[107]

[104] Fehrenbacher/Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 330 HGB Rn. 15 f.
[105] Hüffer, in: Hüffer, AktG, § 256 AktG Rn. 23–27.
[106] K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 5. Aufl., Köln 2015, S. 446 ff.
[107] Fehrenbacher/Quedenfeld, in: MüKo-HGB, § 330 HGB Rn. 16.

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