Tz. 78
Der vorsätzlicher Verstoß eines Mitglieds des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft gegen § 328 HGB stellt gem. § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB eine Ordnungswidrigkeit dar. Entscheidend ist allerdings die Bekanntmachung bzw. Veröffentlichung. Hingegen erfüllt eine nur interne Vorbereitungshandlung nicht den Tatbestand. Verantwortlich sind alle Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs. Ein Verstoß gegen § 328 HGB hat keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit des Jahresabschlusses, des Einzelabschlusses, des Konzernabschlusses oder der übrigen Unterlagen.[87]
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