Tz. 77

Gem. Abs. 4 ist das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft ermächtigt, den Offenlegungspflichten durch Rechtsverordnung Abweichungen von der Kontoform nach § 266 HGB zu gestatten. Allerdings darf auch dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die Abweichung von der Kontoform gestattet werden. Dadurch soll eine adäquate Darstellung der Bilanz am Bildschirm ermöglicht werden (etwa Staffelform statt Kontoform). Auch eine nachfolgende anstelle der gegenüberstellenden Darstellung von Aktiv- und Passivseite der Bilanz genügt nach herrschender Auffassung noch der Kontoform.[86]

[86] Maul/Seidler, in: Noack (Hrsg.), Das neue Gesetz über elektronische Handels- und Unternehmensregister, Köln 2007, 144.

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