Tz. 96

Rechtspolitisches Ziel der Vorschrift ist es, die Rechnungslegung den unterschiedlichen Geschäftszweigen anzupassen und zugleich den Grundsatz der Bilanzgleichwertigkeit aufrechtzuerhalten. Um in diesem Interessenwiderstreit einen angemessenen Ausgleich herstellen zu können, kann das Bundesministerium der Justiz dann, wenn der Geschäftszweig ein vom Gesetz abweichendes Schema bedingt, geeignete Bilanz- und GuV-Formblätter vorschreiben, die dann für den gesamten Geschäftszweig verbindlich sind.[98]

[98] Zetzsche, in: KK-RechnR, § 330 HGB Rn. 7 ff.

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