Tz. 72

Durch § 328 HGB wird für die Wiedergabe der Rechnungslegung der Grundsatz der Form- und Inhaltsstrenge etabliert. Er schützt den Rechtsverkehr vor Irreführungen durch Abweichungen von der geprüften und eingereichten Fassung der Rechnungslegung. Dadurch wird zugleich sichergestellt, dass die Rechnungslegungspublizität inhaltliche Glaubwürdigkeit genießen kann. Geschützt wird dort, wo Abweichungen von der geprüften und beschlossenen Fassung zulässig sind, die Richtigkeit des Gesamteindrucks.[80]

[80] Zetzsche, in: KK-RechnR, § 328 HGB Rn. 5 f.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge