Tz. 62

Die in § 327a HGB vorgesehene Privilegierung kapitalmarktorientierter Kapitalgesellschaften, die nur mit besonders groß gestückelten Schuldtiteln handeln, geht zurück auf § 37z WpHG, der die von § 327a HGB erfassten Unternehmen von der Verpflichtung zur Erstattung eines Jahresfinanzberichts ausnimmt. Ihrerseits geht diese Privilegierung in § 37z WpHG auf die EU-Transparenzrichtlinie von 2004 zurück, die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) ohne nähere Begründung in dem korrespondierenden 15. Erwägungsgrund der Richtlinie einer Ausnahme von der Pflicht zur Halbjahresfinanzberichterstattung für den Großhandel mit Einzelstückelungen von mindestens 50.000 EUR vorsieht. In der Literatur wird gemutmaßt, dass dadurch der Handel von großen Einzelstückelungen begünstigt werden solle.[75] Materiell lässt sich die Privilegierung in § 327a HGB wohl nur mit der Überlegung stützen, dass das Bedürfnis des Kapitalmarkts an zeitnaher Information, dem die Regelung des § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB durch eine Verkürzung der regulären Jahresfrist auf vier Monate Rechnung trägt, bei Unternehmen, die ausschließlich in großen Stückelungen handeln, geringer ausfällt. Eine ökonomische Stütze für diese These ist allerdings nicht ersichtlich.

[75] Hönsch, Kommentar zu § 37z WpHG, in: Assmann/Schneider (Hrsg.), WpHG: Kommentar, 6. Aufl., Köln 2012, Rn. 2.

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