Tz. 41

Durch das MicroBilG 2012 wurde die Tendenz der weiteren Auffächerung der Größenklassen im Bereich der Rechnungslegung und insbesondere ihrer Offenlegung fortgesetzt. Das ist einerseits positiv zu bewerten, weil es dem Umstand Rechnung trägt, dass Bilanzrecht herkömmlich "von oben nach unten" konzipiert ist, indem es in der für große Publikumsaktiengesellschaften entwickelten Form auf kleinere Gesellschaften erstreckt wird. Mit den Erleichterungen für kleine Gesellschaften entspricht der deutsche Gesetzgeber dem im europäischen Rahmen vorgegebenen Ansatz des think small first (vgl. dazu Kapitel 1 Tz. 62). Zugleich begegnet der Gesetzgeber damit der in jüngerer Zeit verschiedentlich geäußerten Kritik, man treibe es in Deutschland und Europa mit der Unternehmenspublizität zu weit.[59] Andererseits ist nicht zu verkennen, dass mit der immer weiteren Auffächerung der Größenklassen das Bilanzrecht an Transparenz und auch an Rechtssicherheit verliert. Im Schrifttum ist in diesem Zusammenhang bereits von einer inflationären Entwicklung die Rede.[60]

[59] Etwa Schön, Unternehmenspublizität und Wettbewerb, in: Ebke/Möhlenkamp (Hrsg.), Rechnungslegung, Publizität und Wettbewerb, Baden-Baden 2010, 161 (213); ders., Journal of Corporate Law Studies 6 (2006), 259 (298); zustimmend Ebke, Rechnungslegung und Publizität in europäischer und rechtsvergleichender Sicht, in: ders. u. a. (Hrsg.), Internationale Rechnungslegungsstandards für börsenunabhängige Unternehmen?, Baden-Baden 2007, 67 (93).
[60] Luttermann, NZG 2013, 1128 (1131).

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