Tz. 56
Werden Erleichterungen nach § 327 HGB unberechtigterweise in Anspruch genommen, so wird in der Regel der Tatbestand der unvollzähligen Offenlegung i. S. v. § 329 Abs. 1 HGB erfüllt sein. Dies zieht ein Ordnungsgeldverfahren nach sich.
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