Tz. 15
Abs. 2 setzt Art. 3 Abs. 4 der EU-Publizitätsrichtlinie um und verschärft die Anforderungen an die Art der Offenlegung nach Abs. 1–1b für Kapitalgesellschaften: Ihre gesetzlichen Vertreter müssen die Unterlagen nach Abs. 1 jeweils unverzüglich nach der Einreichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen lassen. Eine Befreiungsmöglichkeit für Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB sieht § 326 Abs. 2 HGB vor.[36]
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