Tz. 45

Eine unberechtigte Inanspruchnahme der Erleichterungen nach § 326 HGB stellt einen Verstoß gegen § 324 Abs. 1 HGB dar, weil dem Offenlegungsgebot nicht (vollständig) nachgekommen wurde. Ebenso wird durch die unberechtigte Inanspruchnahme gegen § 328 Abs. 1 HGB verstoßen, da der Jahresabschluss nicht so offengelegt wurde, wie er aufgestellt wurde. Damit droht wegen des Verstoßes gegen § 325 HGB ein Ordnungsgeldverfahren gem. § 335 HGB und wegen des Verstoßes gegen § 324 HGB ein Bußgeldverfahren gem. § 334 Abs. 1 Nr. 5 HGB.

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