Tz. 55

Klarzustellen ist, dass der Jahresabschluss bei Inanspruchnahme der Erleichterungen des § 327 HGB auch in der verkürzten Form geprüft und festgestellt werden muss, auch wenn daneben ein unverkürzter Jahresabschluss für interne Zwecke aufgestellt, geprüft und festgestellt ist.[71]

[71] BilRiLiG, amtl. Begr., BT-Drucks. 10/317, zu § 327 HGB.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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