Tz. 76

Abs. 3 ergänzt Abs. 1 mit Blick auf den Lagebericht, den Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und den Beschluss über seine Verwendung. Auf die Offenlegung dieser Unterlagen findet Abs. 1 entsprechend Anwendung (Abs. 3 Satz 1). Werden diese Unterlagen nicht gleichzeitig mit den Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 offengelegt, so ist bei ihrer nachträglichen Offenlegung jeweils anzugeben, auf welchen Abschluss sie sich beziehen und wo dieser Abschluss offengelegt worden ist (Abs. 3 Satz 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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