Tz. 33

Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB brauchen die Unterlagen nach § 325 Abs. 1 HGB nicht im elektronischen Bundesanzeiger bekanntmachen zu lassen.[54] Vielmehr genügt es, dass sie die Unterlagen bei dessen Betreiber lediglich hinterlegen (vgl. § 326 Abs. 2 HGB, vgl. Tz. 44). Das gilt nach Abs. 1 auch für die Offenlegungspflicht von Zweigniederlassungen. Über die Einstufung als Kleinstkapitalgesellschaften entscheidet gem. Abs. 3 das Recht der Hauptniederlassung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat. Konnte die Kleinstkapitalgesellschaft die Rechnungslegungsunterlagen demnach an ihrem Hauptsitz durch Hinterlegung veröffentlichen, gilt das auch für die deutsche Zweigniederlassung. Anderenfalls müssen die Unterlagen von der Zweigniederlassung im Bundesanzeiger gem. § 325 Abs. 2 HGB bekannt gemacht werden lassen. Nach Abs. 1 Satz 1 gilt das Recht der Hauptniederlassung für die Erstellung, Prüfung und Offenlegung der Rechnungslegung der Hauptniederlassung. Das gilt auch für Erleichterungen bei der Rechnungslegung.

[54] Näher Küting/Eichenlaub, DStR 2012, 2615; Zwirner, BB 2012, 2231.

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