Tz. 108
Die Regelung gilt unmittelbar für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. (vgl. §§ 264, 264a HGB). Ferner gilt sie gem. § 336 Abs. 3 HGB für Genossenschaften sowie für die Einzel- und Konzernabschlüsse von Großunternehmen, die dem PublG unterliegen.[114]
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