Tz. 108

Die Regelung gilt unmittelbar für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. (vgl. §§ 264, 264a HGB). Ferner gilt sie gem. § 336 Abs. 3 HGB für Genossenschaften sowie für die Einzel- und Konzernabschlüsse von Großunternehmen, die dem PublG unterliegen.[114]

[114] Fehrenbacher, in: MüKo-HGB, § 330 HGB Rn. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge