Tz. 83
Der subjektive Anwendungsbereich von § 329 HGB ist deckungsgleich mit demjenigen von § 325 HGB. Die Vorschrift gilt für alle offenlegungspflichten Unternehmen, inländischen Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften. § 329 Abs. 1 und Abs. 4 HGB gelten auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Schließlich gelten Abs. 1 und Abs. 4 gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 2 PublG sinngemäß für die dem PublG unterliegenden Großunternehmen.
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