Tz. 70

Der Geltungsbereich von § 328 HGB ist kongruent mit dem Geltungsbereich der §§ 325 ff. HGB die Vorschrift gilt sinngemäß für Kreditinstitute und Versicherungen (§ 340 l Abs. 1, § 341 l Abs. 1 HGB). Auch eingetragene Genossenschaften unterliegen § 328 HGB (vgl. § 339 Abs. 2 HGB). Ferner verweist das PublG in seinen § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 2 PublG für die nach diesem Gesetz offenlegungspflichten Großunternehmen für Form und Inhalt der Offenlegung auf § 328 HGB. Auch dann, wenn die Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung der Rechnungslegungsunterlagen nicht unmittelbar und persönlich vom Offenlegungspflichten Unternehmen vorgenommen wird, sondern wenn sie ihm nur zurechenbar ist (§ 278 BGB) findet § 328 HGB Anwendung.[77] Nicht in den Anwendungsbereich von § 328 HGB fallen hingegen Veröffentlichungen, die ausschließlich auf die Initiative Dritter zurückgehen.[78]

 

Tz. 71

Zwar gilt § 328 HGB seinem Wortlaut nach nicht für die Offenlegung von Sonderbilanzen, Zwischen- und Quartalsabschlüssen. Jedoch gibt die Vorschrift allgemeine Prinzipien der Unternehmenspublizität wieder, die sich auch in anderen Vorschriften finden und deswegen als allgemeine Grundsätze jeder Unternehmens­publizität auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 328 HGB Beachtung verlangen. Darunter zu nennen sind das Prinzip der Richtigkeit und Verlässlichkeit, der Wesentlichkeit, der Klarheit und Schlüssigkeit sowie der Einheitlichkeit.[79]

[77] Zetzsche, Aktionärsinformation in der börsennotierten Aktiengesellschaft, Köln 2006, 81.
[78] ADS, § 328 HGB Rn. 16.
[79] Näher Merkt, Unternehmenspublizität, 447 ff.

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