Tz. 61
Privilegiert durch § 327a HGB werden Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. i. S. v. § 264a HGB, ferner eingetragene Genossenschaften (vgl. § 339 Abs. 2 HGB). Es muss sich um kapitalmarktorientierte Emittenten handeln, weil nur diese Gesellschaften den Tatbestand des § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB erfüllen. Anders als die Erleichterungen nach § 326 HGB und § 327 HGB gilt § 327a HGB auch für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. Zwar verweisen die Vorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen in §§ 340l, 341 l HGB nur auf die Vorschriften der § 325 Abs. 2–5, § 328 und § 329 Abs. 1 HGB. Allerdings ergibt sich über § 325 Abs. 4 Satz1 HGB der Verweis auf § 327a HGB.[74]
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