Tz. 39

§ 326 Abs. 1 HGB gilt für sämtliche kleinen Kapitalgesellschaften i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB, und zwar unabhängig von der Rechtsform. Kleine Aktiengesellschaften und kleine GmbHs sind gleichgestellt.[57] Die Größenklassen wurden im Zuge der Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013 durch das BilRUG 2015 angehoben, um den Mittelstand weiter zu entlasten. Da danach sind kleine Kapitalgesellschaften nunmehr solche, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmalen nicht überschreiten: 6 Mio. EUR Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrages, 12 Mio. EUR Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag und im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. Die Erleichterung gelten nicht für den Konzernabschluss, ebenso wenig für kapitalmarktorientierte Gesellschaften i. S. d. § 264d HGB, die den organisierten Markt i. S. v. § 2 Abs. 5 WpHG in Anspruch nehmen oder die Zulassung ihrer Wertpapiere zum Handel in einem solchen Markt beantragt haben, und auch nicht für Kreditinstitute sowie Versicherungsunternehmen.[58]

 

Tz. 40

Abs. 2 gilt für Kleinstkapitalgesellschaften i. S. v. § 267a HGB, das sind kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB, die mindestens zwei der drei folgenden Merkmalen nicht überschreiten: 350.000 EUR Bilanzsumme; 700.000 EUR Umsatzerlöse und im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.

[57] Bericht des Rechtsausschusses zum BiRiLiG, BT-Drucks. 10/4268, 121.
[58] Kersting, in: GroßKo-HGB, § 326 HGB Rn. 3.

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